§ 5 Eigentumsvorbehalt

  1. dimatec24 Abwassertechnik GmbH & Co. KG behält das Eigentum an der gelieferten Sache bis zu vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag. Mehrere Teillieferungen oder Nachlieferungen gelten bezüglich des Eigentumsvorbehaltes als ein Geschäft.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die Lieferware pfleglich zu behandeln. Der Auftraggeber hat unverzüglich schriftlich dimatec24 Abwassertechnik GmbH & Co. KG zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  3. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten ist dimatec24 Abwassertechnik GmbH & Co. KG nach angemessener Frist und Mahnung berechtigt, den Verkauf rückgängig zu machen und die Herausgabe der gelieferten Ware zu verlangen.

§ 6 Gewährleistung / Haftung

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Schäden zu überprüfen. Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich zu reklamieren.
  2. Werden Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese zusätzlich durch Vorlage der Rechnung oder anderer Kaufbelege dokumentiert werden.
  3. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf normale Abnutzung, Verschleiß, Bedienungsfehler, Montagefehler, anormale Betriebszustände, übermäßige Beanspruchung, ungenügende Instandhaltung und Pflege, Fremdeingriffe oder sonstige vom Benutzer verursachte Störungen.
  4. Die Gewährleistungsansprüche erlischen, wenn Arbeiten oder sonstige Eingriffe an der gelieferten Ware entgegen der gültigen Einbau- und Bedienungsanleitungen der Hersteller von dritter Seite vorgenommen werden.
  5. Im Falle einer Mängelrüge muss dimatec24 Abwassertechnik GmbH & Co. KG Gelegenheit gegeben werden, die beanstandete Ware auf den gemeldeten Fehler hin zu untersuchen und zu beseitigen bzw. für die beanstandetet Teile Ersatz zu liefern.
  6. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Rechnungsdatum. Der Auftraggeber kann in allen Fällen Gewährleistung nach Gesetz oder Vertrag nur verlangen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht in Rückstand ist.
  7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.

§ 7 Sonstiges

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover, Laatzen.

 

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